In einem dualen System beteiligungspflichtig sind: „mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen.“ (§ 3 Abs. 8 VerpackG)
Zu den systembeteiligungspflichtigen Verpackungen zählen demnach: Verkaufs- und Umverpackungen, Service Verpackungen und Versandverpackungen zum Versand an einen Endverbraucher. Für diese Verpackung schließen die Inverkehrbringer einen Vertrag mit einem dualen System ab. Die dualen Systeme organisieren die Rücknahme beim Endverbraucher über den „gelben Sack“ bzw. die „gelbe Tonne“ sowie die daran anschließende Verwertung.
Zu den nicht-systembeteiligungspflichtigen Verpackungen zählen Transportverpackungen, Mehrwegverpackungen, Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter, systemunverträgliche Verkaufs- und Umverpackungen, sowie Verkaufs- und Umverpackungen, die in Industrie und Gewerbe (soweit nicht privater Endverbraucher) anfallen. Diese Verpackungen sind nicht-systembeteiligungspflichtig in einem dualen System jedoch rücknahme- und verwertungspflichtig (§15 VerpackG). (Mehr erfahren)